Satzung    

[Die Satzung als PDF-Dokument]

§1

Name des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen

Vereinigung der Freunde der Benjamin-Franklin-Oberschule Borsigwalde e.V. (VdFBFB)

und ist unter folgender Nummer im Vereinsregister eingetragen: N 95 VR 5327B , mit Sitz in

13509 Berlin, Sommerfelder Straße 5-7.

 

§2

Zweck des Vereins

 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils geltenden Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Er dient der ergänzenden Förderung einer besseren Ausbildung und Erziehung der die Benjamin-Franklin-Oberschule besuchenden Schülerinnen und Schüler. Finanzielle Unterstützung für hilfebedürftige Schüler/innen, damit diese an eventuell geplanten Klassenfahrten oder anderen Schulveranstaltungen teilnehmen können; Ankauf wünschenswerter Gegenstände, Unterstützung von Schulveranstaltungen und -projekten,
die der aus Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern bestehenden Schulgemeinschaft dienlich sind.

c) Förderung der sozialen Gemeinschaft / Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule.

d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins - ausgenommen
hiervon sind lediglich tatsächliche und angemessene Selbstkosten, die im Zusammenhang
mit der Erfüllung unter §2b-d genannten Aufgaben stehen.

e)  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§4

Beitritt und Stimmrecht

 

a) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der schriftliche Aufnahmeantrag wird an den Vorstand gestellt, der über die Aufnahme entscheidet.. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

b) Die Mitgliedschaft endet

•  automatisch. wenn das Kind des Mitglieds die Schule endgültig verlässt.
Die Mitgliedschaft kann auf Antrag fortgesetzt werden;

•  durch Austritt, unter Einhaltung der Austrittsfrist von einem Monat zum Jahresende.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden;

•  durch Versterben erlischt die Mitgliedschaft;

•  durch Ausschluss bei vorsätzlichem und beharrlichem Zuwiderhandeln gegen den
Zweck des Vereins auf Antrag des Vorstandes. Der Ausgeschlossene hat eine
vierwöchige, schriftliche Einspruchsfrist nach Empfang der Mitteilung über den Ausschluss. Über den endgültigen Ausschluss befindet die nächste Mitgliederversammlung.

 

c) Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und können sich in alle Ämter wählen lassen.


§5

Beiträge

 

Die Mitgliederbeitragszahlung ist Pflicht und kann wahlweise ¼ -jährlich, ½ -jährlich oder

jährlich im Voraus auf das Vereinskonto überwiesen werden.

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt derzeit 1,00 €.

Über die Mindesthöhe des Beitrags entscheidet der Vorstand.

 

§6

Organe

 

a) Der Vorstand siehe §7

b) Der erweiterte Vorstand siehe §8

c) Die Mitgliederversammlung siehe §9

 

Jedes Organ kann aus Vereinsmitgliedern Ausschüsse bilden und einsetzen. Der Vorsitzende

leitet die Verhandlungen der Organe.

 

§7

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand und den erweiterten Vorstand ein

a)  so oft es die Geschäftslage erfordert,

b)  mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstand es verlangen,

c)  leitet sämtliche Verhandlungen und entscheidet bei Stimmengleichheit; lädt mit der Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes und einer Ladungsfist von einer Woche zu den Sitzungen ein.

d)  entscheidet über Ausgaben bis 200.00 €.

 

Der Vorstand

a)  vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich wie folgt gemeinsam; vertretungsberechtigt i.S. des §26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes;

b)  führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes aus;

c)  ist stets beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit,

d)  entscheidet über Ausgaben bis 500,00 €,

 

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach ihrer Amtszeit jeweils so lange im Amt, bis ihre

Nachfolger gewählt sind.

 

§8

Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, einem Schriftführer und

einem Kassenprüfer.

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist stets

beschlussfahig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes hat der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu

fertigen; Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind wörtlich wiederzugeben. Das

Ergebnisprotokoll ist vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über Ausgaben, die mehr als 500,- € betragen.


§9

Der Kassenwart

 

Dem Kassenwart obliegt die Rechnungsführung.

 

§10

Kassenprüfer

 

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu

bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen

Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer

dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§11

Die Mitgliederversammlung (MV)

 

a)  Die MV tagt einmal jährlich zu Beginn des jeweiligen Schuljahres (bis zu den Herbstferien).

b)  Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

c)  Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei jedes volljährige Mitglied eine Stimme hat.

d)  Die Einladung zur MV hat mit der Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen und soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vorher beim Vorstand einzureichen. Sonstige Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vorher in schriftlicher Form vorliegen.

e)  Der MV vorzutragen sind

•  Der Bericht des Vorstandes

•  Der Bericht der Kassenprüfer

f)  Die MV wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

g)  Über die MV führt der Schriftführer ein Protokoll, auch wenn er nicht wieder gewählt wird. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und bei der nächsten MV zu verlesen.

 

§12

Satzungsänderungen

 

a)  Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist (Ausnahme §12c).

b)  Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ -Mehrheit.

c)  Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand i.S. des §26 BGB ohne erneute Befragung der MV vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der folgenden MV vorzutragen.


§13

Auflösung des Vereins

 

a)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen MV beschlossen werden. Der Beschluss kann nur mit einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

b)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Benjamin-Franklin-Schule (Realschule), die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen MV am 21.11.2006 einstimmig beschlossen

und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.